Der Vorstand des Stammes und die Satzung
Der Vorstand des Stammes besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Diese sind jeweils einzelund alleinvertretungsberechtigt. Sofern nur ein Vorstandsmitglied im Amt ist, ist es von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Mitglieder des Stammesvorstands sind:
– die beiden Stammesvorsitzenden – die Stammeskuratin/der Stammeskurat Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Stammesversammlung und endet mit dem Schluss einer Stammesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Stammesversammlung sollen bei der Suche von Kandidatinnen und Kandidaten für den Stammesvorstand dafür Sorge tragen, dass zu Stammesvorsitzenden eine Frau und ein Mann gewählt werden können.1
Hierzu einige Erläuterungen: Früher gab es in der DPSG einen ersten und einen zweiten Vorsitzenden, später durften auch Frauen diese Positionen übernehmen. Diese Regelung gibt es nicht mehr, sondern alle Mitglieder des Stammesvorstands sind gleichberechtigt. Jedes gewählte Mitglied des Vorstands darf den Stamm alleine vertreten, beispielsweise kann ein Mitglied des Vorstands alleine Verträge schließen, kündigen und so weiter. In vielen anderen Vereinen oder Verbänden ist dies anders geregelt, so dass z.B. immer zwei Vorstandsmitglieder notwendig sind um solche formalen Akte umzusetzen. Der Vorstand selbst kann beschließen, dass seine Mitglieder einige Entscheidungen (z.B. ab einer bestimmten Geldsumme) immer mindestens zu zweit treffen müssen. Hierbei gilt zu bedenken, dass es dann vieler Wege und vieler Abstimmungen bei vielleicht schon kleinen und regelmäßigen Geschäften bedarf. Der in der Satzung genannte Paragraf 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezieht sich auf Geschäfte, die man quasi mit sich selbst tätigt. So würde ein Vorstandsmitglied, das allein im Amt ist, Geschäfte des Stammes mit sich selbst nicht tätigen können (wenn beispielsweise der alleinige Vorstand dem Stamm etwas gegen ein Entgelt geliehen hat oder Fahrtkosten geltend machen möchte). An dieser Stelle sollte unbedingt darauf geachtet werden andere Personen (z.B. den Materialwart, die Leitung der Aktion, …) mit einzubeziehen und die Belege nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ gegenzeichnen zu lassen. Wenn mehr als eine Person im Vorstand gewähltes Mitglied ist, dürfen diese Geschäfte nach dem oben genannten Paragraphen nicht mit sich selbst geschlossen werden. Diese Geschäfte müssen von einem der anderen Vorstandsmitglieder getätigt werden. Eine solche Regelung verhindert nicht nur, dass der vertretene Stamm Schaden
1 Satzung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (2017) S.3
nimmt, sondern verhindert auch, dass ein Stammesvorstand in den Verdacht gerät, sich unrechtmäßig zu bereichern. In der Satzung sind die folgenden Aufgaben des Stammesvorstands beschrieben:
Die Aufgaben des Vorstands sind • die Leitung des Stammes im Rahmen der Ordnung, Satzung und Beschlüsse des Verbandes, des Diözesanverbandes, des Bezirks und des Stammes; • die Vertretung des Stammes; • die Berufung der Leitungsteams der Wölflingsmeuten, Jungpfadfinderund Pfadfindertrupps nach Anhörung der Stammesleitung und nach Anhörung der Mitglieder dieser Gruppen; • ggf. die Berufung der Leitungsteams der Bibergruppen nach Anhörung der Stammesleitung; • die Einrichtung und Leitung einer Leiterrunde; • die Durchführung der Ausbildung im Rahmen des Gesamtverbandlichen Ausbildungskonzeptes; • die Berufung von Fachreferentinnen und Fachreferenten; • die Führung der Kasse des Stammes und die Rechnungslegung, soweit kein Rechtsträger vorhanden ist.2
An anderer Stelle der Satzung wird noch ergänzt: Die Vorstände der Stämme sind verpflichtet, den Bezirksvorstand über alle wichtigen Vorgänge im Stamm zu unterrichten.3 Hierzu gehört nicht nur, die Protokolle der Stammesversammlungen dem Bezirksvorstand zur Verfügung zu stellen, sondern auch von Leitungsund Vorstandssitzungen ein Protokoll zu führen ist. Versammlungen, Leitungen und Vorstände werden daher auch als „Beschlussgremien“ bezeichnet. Wie genau der Stammesvorstand den Bezirksvorstand informiert, sollte gemeinsam mit dem Bezirksvorstand besprochen werden. Häufig wird es den meisten Bezirksvorständen genügen, mit dem Vorstand des Stammes ins Gespräch zu kommen und zu hören, wie es im Stamm aktuell läuft. Gemäß §26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Vorstand der gesetzliche Vertreter des Stammes und ist für alle rechtsverbindlichen Tätigkeiten des Stammes zuständig. Der
2 Satzung der DPSG (2017), S.7 3 Satzung der DPSG (217), S.23
Vorstand kann hier für bestimmte Aufgaben eine Vollmacht ausstellen. Zum Beispiel kann er eine Person bevollmächtigen, im Namen und auf Rechnung des Stammes für eine bestimmte Aktion einzukaufen, einen Zeltplatz verbindlich zu buchen und so weiter. Eine solche Bevollmächtigung sollte in der Regel schriftlich ausgesprochen oder zumindest schriftlich festgehalten werden. Ein kurzer Hinweis im Protokoll einer Vorstandssitzung, Leiterrunde oder Stammesleitung ist hier vollkommen ausreichend.