Die Amtszeit des Vorstands

Wie oben aus der Satzung zitiert, endet die Amtszeit nach der Stammesversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Findet keine Stammesversammlung statt (was an sich schon falsch ist, da Artikel 23 der Satzung der DPSG festlegt, dass mindestens einmal im Jahr eine Stammesversammlung abzuhalten ist), endet die Amtszeit des Vorstands mit Ende des dritten Jahres nach der Wahl automatisch.6 Eine nicht stattfindende Stammesversammlung verlängert die Amtszeit des Vorstands also höchstens bis zum Jahresende. Nach dem Ende einer Amtszeit kann der Vorstand

5 Vgl. DPSG Ausbildung der Kuratinnen S.5. 6 Kommentar zur Satzung der DPSG (2016) S. 17

erneut gewählt werden. Das bedeutet, jede Person kann sich entscheiden, erneut zur Wahl anzutreten sooft sie oder er dies möchte. Die Ämter der Stammesvorsitzenden sollen mit einer Frau und einem Mann besetzt sein. Da es sich hier um eine „Soll“- Regelung handelt, können auch zwei Frauen oder zwei Männer beide Ämter übernehmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied eher aus dem Amt aus, da es sein Amt niederlegt, kann der restliche Vorstand eine Stammesversammlung einberufen, um den freigewordenen Posten wieder zu besetzen. Die Fristen um eine Stammesversammlung einzuberufen finden sich in der Satzung.