Die Entlastung des Vorstands
Einen Vorstand zu entlasten heißt, dass die Mitglieder keine Forderungen an den Vorstand stellen und z. B. auch auf (Schadensersatz-)Ansprüche verzichten. Ein Vorstand, der entlastet wird, hat sowohl wirtschaftlich als auch inhaltlich im Sinne der Mitglieder gehandelt. Die Entlastung gilt selbstverständlich nur, wenn der Vorstand nicht vorsätzlich rechtswidrig gehandelt, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten über seine Pflichten informiert und diese wahrgenommen hat. Es gilt zu beachten, dass nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein wirksamer Beschluss über die Entlastung des Vorstands in der Stammesversammlung nur gefasst werden kann, wenn die Tagesordnung ausdrücklich diesen
Beschlusspunkt ausweist. Also ist bei der Einladung auf den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands“ besonders zu achten. In der Regel wird dieser Tagesordnungspunkt auf Entlastung des Vorstands im Rahmen der Stammesversammlung auf der Tagesordnung erscheinen, nachdem der Vorstand sowohl über die Aktionen im letzten Jahr und seine inhaltliche Arbeit als auch über die finanzielle Situation des Stammes (in der Regel durch den Bericht der Kassenprüfenden) berichtet hat. Verfügt der Stamm über einen eingetragenen Verein als Rechtsträger, so erfolgt die Entlastung in finanzieller Hinsicht im Rahmen der Versammlung des Rechtsträgers. Die Stammesversammlung entlastet den Vorstand dann nur noch in Hinblick auf seine inhaltliche Arbeit außerhalb des Rechtsträgers. Vorstandsmitglieder selbst dürfen sich an der Abstimmung über die Entlastung des Vorstands nicht beteiligen.