Das Finanzamt
Ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, müsste jeder Verein (und rechtlich ist ein Stamm zunächst ein nicht eingetragener Verein) Steuern zahlen. Dies gilt auch für die Ortsgruppen, Bezirke und Diözesanverbände und natürlich auch die Bundesebene der DPSG. Das Finanzamt unterscheidet hier nicht, ob es sich um einen eingetragenen Verein handelt oder nicht, sondern entscheidend ist die Frage der Gemeinnützigkeit. Ziel der Arbeit ist laut Satzung der DPSG die „Erziehung junger Menschen“. Das Steuerrecht sieht für dieses Ziel Steuervergünstigungen vor, insbesondere in der Form, dass von gemeinnützigen eingetragenen Vereinen Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) ausgestellt werden können und mögliche Schwierigkeiten beim Austausch von finanziellen Mitteln zwischen gemeinnützigen Organisationen beseitigt sind.
Diese Gemeinnützigkeit muss jedoch zunächst dem Finanzamt dargelegt und beantragt werden. In der „Arbeitshilfe Gemeinnützigkeit“ der DPSG finden sich hierzu viele weitere Informationen. Sie ist unter www.dpsg.de/infopool/downloads/konzepte.html zu finden. Grundsätzlich hat das Finanzamt das Recht Einsicht in die Kassenführung zu nehmen. Damit bei solchen Überprüfungen (die bisher sehr selten sind aber insgesamt auch bei Fördervereinen, Jugendringen etc. zunehmend zu verzeichnen sind) keine unangenehmen Situationen entstehen, sollte der Vorstand darauf achten, dass gut gekennzeichnet wird, wenn Geld für bestimmte Anschaffungen (z.B. neue große Zelte, einen neuen Anhänger oder eine neue Heizungsanlage für das Pfadfinderheim) gespart wird. Dieses Sparen heißt umgangssprachlich „Rückstellungen oder Rücklagen“ und sind daher interessant, da die Mittel in der Regel zeitnah zu nutzen sind. Sollte zum Beispiel durch den Betrieb und die Vermietung eines eigenen Zeltplatzes, eines Pfadfinderhauses oder andere Aktionen Geld erwirtschaftet werden, benötigt der Stamm professionelle Unterstützung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Damit Zinsen eines eventuellen Vermögens steuerfrei auf dem Stammeskonto verbleiben, benötigt der Stamm eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung. Diese stellt das zuständige Finanzamt nach Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §44a Einkommenssteuergesetz aus, wenn eine Anerkennung als gemeinnütziger Verein vorliegt.