Eingetragene Vereine, Rechtsträger, und Fördervereine, …
Jeder DPSG-Stamm ist grundsätzlich ein sogenannter „nicht eingetragener Verein“. Viele Stämme gründen jedoch einen „eingetragenen Verein“ als sogenannten „Rechtsträger“. Die Unterschiede zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein sind grob zusammengefasst folgende: der nicht eingetragene Verein hat im Gegensatz zum eingetragenen Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern besteht aus einer Vielzahl von Mitgliedern. Natürlich hat auch ein eingetragener Verein mehrere Mitglieder, aber er kann wie eine juristische Person handeln, ist also vor dem Gesetz eine eigene Person, die zum Beispiel Verträge eingehen kann und somit rechtsfähig ist. Zunehmend mehr Stämme, Bezirke und Diözesanverbände entschließen sich dazu, neben der Verbandsmitgliedschaft in der DPSG eigene Vereine zu gründen. Die Gründung solcher Vereine bietet einerseits gewisse Vorteile, hat aber auch ihre eigenen Regularien, die jeweils zu beachten sind. Zum Beispiel benötigen diese Vereine Mitgliederversammlungen, die protokolliert werden müssen, Vorstandstreffen, um Entscheidungen zu fällen, ggf. eigene Belege zur Gemeinnützigkeit, eine eigene Buchführung, etc.. Ein einmal gegründeter und eingetragener Verein bietet relative sichere und verlässliche Strukturen durch regelmäßige Mitgliederversammlungen und durch die Satzung des Vereins, die unabhängig von Personen genau regelt, wie und wofür der Verein sich einsetzt. Oftmals wird erwähnt, dass Vereine ein „eingetragener Verein“ (e.V.) sind. Diese Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt beim zuständigen Amtsgericht. Eingetragene Vereine erfüllen die Voraussetzungen des Gerichts und man kann sich darauf verlassen, dass bestimmte Regelungen für diesen Verein getroffen wurden und bestimmte Abläufe eingehalten werden, wie z. B. die Kassenführung und Kassenprüfung und das Ausgeben des Geldes für einen selbstbestimmten Zweck des Vereins. Für alle Mitglieder des Vereins, insbesondere diejenigen Personen, die Vorstandsämter innehaben, ist die Haftung ein wichtiger Punkt. Für einzelne Mitglieder ist diese quasi ausgeschlossen „und auch für den Vorstand gibt es durch die Möglichkeit der Entlastung eine Haftungsbremse.“54 Ist ein Verein nicht eingetragen, droht die persönliche Haftung mit dem privaten Vermögen für alle Vereinsmitglieder. So besteht beispielsweise bei Verträgen, die ein nicht eingetragener Verein schließt und den Forderungen nicht nachkommt (z.B. Kaufoder Mietverträge) für den
54 Rieger / Wagner (2011), S. 88
Vertragspartner die Möglichkeit, die entstehenden Schäden durch den Unterzeichnenden (in der Regeln den Vorstand) aus dessen Privatvermögen ersetzen zu lassen. Bei eingetragenen Vereinen haftet in solchen Fällen allein der Verein und keine Privatperson. Auch bei größerem Besitz von Vereinen wie z.B. Zeltplätzen ist es ein deutlicher Vorteil, ein eingetragener Verein zu sein, denn die Verwaltung und auch der Umgang mit Einnahmen (bei vorliegender Gemeinnützigkeit des Vereins) ist deutlich einfacher und der Verein hat die Möglichkeit, Steuern zu sparen. In der Satzung der DPSG wird unter Punkt 7 dargelegt: werden eingetragene Vereine für den Verband, seine Einrichtungen und Unternehmungen in Diözesanverbänden, Bezirken und Stämmen gebildet, so übernimmt eine/r der beiden Vorsitzenden der DPSG der jeweiligen Ebene den Vorsitz des eingetragenen Vereins. Die weiteren Mitglieder des Vorstands der DPSG der jeweiligen Ebene können darüber hinaus gleichberechtigt im Vorstand des Rechtsträgers mitwirken.55 Die Mitglieder des Rechtsträgers müssen von der zuständigen Versammlung gewählt werden, also in der DPSG von der Stammesversammlung. Das heißt, ein Rechtsträger ist mit dem Stamm einerseits durch den teilweise personengleichen Vorstand, andererseits durch die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers durch die Stammesversammlung eng verbunden. Der Rechtsträger kann somit keine Handlungen gegen den Willen des Stammes vornehmen. Alle rechtlichen und finanziellen Gefahren werden vom Stamm auf den Rechtsträger übergeben (mit Ausnahme von strafrechtlich relevanten Vergehen wie Betrug, Vorsatz, §72a SGB 8 etc.). Wenn Vereine sich für die Allgemeinheit einsetzen und diese „auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet selbstlos fördern“56, können diese Vereine als “gemeinnützig” anerkannt werden. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht hat das Ziel, freiwilliges und gemeinwohlbezogenes Engagement mit Hilfe des Steuerrechts zu fördern. Gesetzliche Grundlagen sind die Ausgabenordnung (AO) sowie Regelungen des Körpersteuergesetzes (KStG), des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dies hat sowohl für den Verein als auch für Menschen, die dem Verein etwas Gutes tun wollen (z.B. etwas zu spenden) Vorteile. Spendende können ihre Spenden (egal ob Geldoder Sachspenden) steuerlich absetzen und können so selber Steuern sparen. Die als gemeinnützig anerkannten Vereine wiederum können bis zu einer bestimmten Summe Geld einnehmen, ohne hierfür Steuern zu zahlen.
55 Satzung der DPSG (2017), S.3 56 Arbeitshilfe zur Gemeinnützigkeit der DPSG (2010), S.6
Wenn der Stamm im guten Kontakt mit der Kirchengemeinde steht, besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde als Träger einer Maßnahme auftritt bzw. Spenden an die Kirchengemeinde mit einer „Zweckbindung“ z.B. zur Unterstützung der Pfadfinder in der Gemeinde oder zur Unterstützung des Sommerlagers gerichtet werden. Auf diesem Wege kommen die Gelder ebenfalls dem Stamm zugute. Welche Regeln genau zur Gründung und Führung eines Vereines gelten, würde den Rahmen dieses Handbuchs übersteigen Vorstände sollten trotzdem um die Möglichkeit der Rechtsträgervereine wissen, damit sie zu gegebener Zeit oder bei Interesse über das zuständige Amtsgericht und andere Quellen in Erfahrung bringen können, wie die aktuelle Rechtssituation aussieht. Gute weiterführende Hinweise zu diesen Themen bietet die Arbeitshilfe zur Gemeinnützigkeit an. https://dpsg.de/fileadmin/daten/dokumente/gemeinnuetzigkeit.pdf
Fördervereine sind keine Rechtsträger-Vereine. Fördervereine sind in der Satzung der DPSG nicht vorgesehen. Wenn sie existieren, dann sind sie zunächst erst einmal vollkommen unabhängig vom Stamm und ein ganz normaler (eventuell eingetragener) Verein. Lediglich der Vereinszweck muss zum Ausdruck bringen, dass es – in welcher Form auch immer – um die Förderung der Tätigkeit einer bestimmten Gruppe geht. Anders als beim Rechtsträger ergeben sich beim Förderverein nicht zwingend personelle Überschneidungen wie etwa bei der Besetzung des Vorstands. Jedoch erscheint es auch sinnvoll, zumindest einen Teil des Vorstands auch aus dem Vorstand des Stammes zu stellen (und dies eventuell sogar in der jeweiligen Vereinssatzung festzulegen), um einen guten Informationsfluss und gemeinsame Entscheidungen zu ermöglichen. Auch werden die Mitglieder in der Regel nicht gewählt. Der Förderverein bietet sich vor allem als Betätigungsfeld für Ehemalige und finanzkräftige Mitglieder an, um die Arbeit des Stammes zu unterstützen. Auch Eltern werden hier vielfach tätig. Ebenso können Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Politikerinnen und Politiker, berühmte Bürgerinnen und Bürger der Stadt, usw.) örtliche Unternehmen und Betriebe gut integriert werden. Diese Vorteile sind bei einem Rechtsträger mit gewählten Mitgliedern nicht zu erreichen. Die DPSG München und Freising hat auf den Seiten http://hilfe.dpsgm.de/rechtstraeger/ gute Hilfen zu Rechtsträgern und Fördervereinen sowie deren Gründung und Arbeit zusammengestellt und erarbeitet. Ebenfalls eine gute Hilfestellung kommt vom
BDKJ Vechta http://www.bdkj-vechta.de/fileadmin/user_upload/BDKJ/Downloads/2015-03-30_Willkommen-im-Club.pdf Zuwendungen in Form von Geldoder Sachspenden dürfen sowohl Rechtsträger als auch Fördervereine bestätigen.