Welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten?

Konkret sind das die Änderungen des Paragraphen 72a des achten Sozialgesetzbuches (Kinderund Jugendhilfegesetz) durch Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BuKiSchG) und die Rahmenordnung zur Prävention der Deutschen Bischofskonferenz. Diese Richtlinien sind für ehrenamtliche Leiterinnen und Leiter bindend, wenn das betreffende Bistum bereits eine Präventionsordnung verabschiedet hat

und/oder das zuständige Jugendamt über den Stadtoder Kreisjugendring eine Vereinbarung getroffen hat. Konkrete Auskunft hierzu können die Bezirksvorstände, die örtlichen Jugendringe oder auch direkt die zuständigen Jugendämter geben.