Führungszeugnisse, Vereinbarungen und Formalia zum Bundeskinder-

schutzgesetz

Im Bundeskinderschutzgesetz ist seit 2012 festgelegt, dass freie Träger der Jugendhilfe, so wie die DPSG es ist, verpflichtet sind, bestimmte Maßnahmen zu treffen, um Kinder und Jugendliche in unseren Gruppen vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Besonders wichtig ist der Paragraph 72a aus dem achten Sozialgesetzbuch (SGB 8). In diesem Paragraphen geht es darum, dass die Träger der Jugendhilfe (also zum Beispiel ein DPSG-Stamm) eine Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (damit sind die zuständigen Jugendämter gemeint) schließt, um insbesondere zwei Punkte zu regeln:

Es dürfen keine Personen beschäftigt werden (auch nicht ehrenamtlich), die wegen bestimmter Vergehen verurteilt wurden. Welche Vergehen genau gemeint sind, kann im Gesetzestext zum Paragraphen 72a gelesen werden. Diese Paragraphen befassen sich mit Vergehen aus dem Bereich der Sexualstraftaten, bei denen – und nur bei denen – eine Vorstrafe eine Tätigkeit in der Jugendarbeit ausschließt. Es ist möglich, dass die Paragraphen, um die es geht, noch erweitert werden, insofern macht es wenig Sinn, hier alle Paragraphen aufzuzählen. Eine aktuelle Auflistung hierzu findet sich schnell im Internet oder in den Vereinbarungen mit dem Jugendamt. In den einzelnen Bundesländern kann es jeweils abweichende konkrete Regelungen geben (Ausführungsgesetze, Richtlinien, Rahmenvereinbarungen, etc.). Darüber informieren der jeweilige Landesjugendring und/oder der jeweilige Landesverband bzw. die Diözesanverbände der DPSG und des BDKJ. Der Stamm muss also eine Vereinbarung mit dem Jugendamt schließen, in der weitere Regelungen zu konkreten Maßnahmen des Stammes und des Jugendamtes beschrieben werden. Hier ist es die Aufgabe des Jugendamtes, auf den Stamm bzw. seinen Vorstand zuzukommen und über eine solche Vereinbarung zu sprechen. Eine solche partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und den freien Trägern ist wichtig und sollte auf Augenhöhe geschehen. Grundlage ist ein ehrlicher und wertschätzender Umgang, um zielführend miteinander ins Gespräch zu kommen. Dies erwartet die DPSG auch von den jeweiligen Partnerinnen und Partnern, die sich gemeinsam mit Pfadfinderinnen und Pfadfindern für den Schutz von Kindern und Jugendlichen einsetzen. Sollte das Gefühl entstehen, nicht gut beraten zu werden oder dass der Kontakt zum Jugendamt nicht auf Augenhöhe verläuft, dann ist es durchaus berechtigt, einen partnerschaftlichen Umgang einzufordern und sich hierzu vielleicht durch den jeweiligen Bezirksvorstand, den BDKJ oder den Jugendring begleiten zu lassen. Die Personen aus diesen Gruppen kennen oft die richtigen Ansprechpersonen und halten gute und langfristige Kontakte zum Jugendamt.