Erweiterte Führungszeugnisse, Vereinbarungen und Formalia zum Bundes-

kinderschutzgesetz

Eine der Maßnahmen, um straffällig gewordenen Personen in der DPSG keinen Ort zu geben, ist die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse aller Tätigen im Stamm. Diese Führungszeugnisse beantragen die Leitenden und Mitarbeitenden bei

den jeweiligen Kommunen (Städte oder Landkreise). Ehrenamtlich Tätige sind in der Regel von der Gebühr für das erweiterte Führungszeugnis befreit. Bei der örtlichen Meldebehörde muss ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt und durch eine Bescheinigung des Verbandes muss nachgewiesen werden, dass das erweiterte Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird. Dabei ist auch der Verwendungszweck anzugeben. Eine Vorlage für diese Bescheinigung findet sich in NaMi. Im institutionellen Schutzkonzept legen die Verantwortlichen (Vorstände) fest, welche Person die Einsichtnahme durchführen soll und sich dann notiert, dass das Zeugnis eingesehen wurde und dass keine Einträge nach den einschlägigen Paragraphen (diese werden in der Vereinbarung mit dem Jugendamt aufgelistet) vorliegen. Das Zeugnis selbst darf nicht kopiert, gescannt oder abgelegt werden, sondern ist der Besitzerin oder dem Besitzer nach der Einsichtnahme wieder auszuhändigen oder zu vernichten.

Ein Schema zur Unterstützung einer Entscheidungsfindung, welche Personen ein Führungszeugnis vorlegen müssen, findet sich z.B. auf der Homepage des Stadtjugendrings Heidelberg http://www.sjr-heidelberg.de/keinmissbrauch/files/2015/06/Anlage2-Entscheidungshilfe-F%C3%BChrungszeugnis.pdf oder des Jugendamtes Dortmund https://www.dortmund.de/media/p/jugendamt_2/downloads_13/kinderschutz_2/formulare_1/Anlage_4_zu_Vereinbarung_nach__72a_SGB_VIII_-_Pruefschema.pdf.

Der Mitgliederservice der DPSG bietet an, die Einsichtnahme für den Stamm vorzunehmen. Wie genau das funktioniert, ist hier nachzulesen: http://s.dpsg.de/efz

Wonach entscheidet der Vorstand, bei welchen Personen erweiterte Führungszeugnisse eingesehen werden? Der Vorstand legt fest, welche Personen(gruppen) in seinem Verantwortungsbereich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Bei Gruppenleiterinnen und Gruppenleitern ist dies sehr eindeutig, da Leitungskräfte einen intensiven und langfristigen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben und viele Veranstaltungen, teilweise über mehrere Tage, durchführen. Wie es jedoch mit den Vorstandsreferentinnen und -referenten, den Kassiererinnen und Kassierern, Materialwartinnen und Materialwarten, helfenden Eltern oder Mitgliedern des Fördervereins aussieht, die vielleicht auch ein-

mal eine Nacht im Sommerlager zu Besuch kommen oder bei Aktionen als Küchenteam unterstützen, dazu muss sich der Vorstand beraten und eine Regelung finden. Um diese Aufgabe anzugehen, sind die Hinweise des Gesetzes hilfreich, das beschreibt, dass die Art, die Dauer und die Intensität des Kontaktes wichtige Hinweise geben können, ob eine Einsichtnahme erforderlich ist. Je mehr potentielle Gefährdung ausgeht, umso eher sollte die Entscheidung lauten, dass sich der Vorstand (oder eine dazu beauftragte Person) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lässt. Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis sollte bei einer neuen Leitungskraft direkt zu Beginn der Tätigkeit erfolgen und dann in regelmäßigen Abständen erneut erfolgen. Die im Gesetzestext genannten „regelmäßigen Abstände“ müssen im Vorstand festgelegt werden. Bewährt haben sich in den letzten Jahren Zeiträume von drei bis maximal fünf Jahren. Eine häufigere Einsichtnahme sorgt für viel Aufwand und ist nach aktueller Meinung nicht notwendig, grundsätzlich aber möglich.